Haben Sie Fragen? Nehmen Sie gerne unverbindlich Kontakt mit uns auf:







Büro Leipzig
Tel.: 0341 - 47 84 2900
Büro Dresden
Tel.: 0351 - 450 42 26
Büro Halle
Tel.: 0345 - 548 36 85
E-Mail-Kontakt
office@dinter-kreissig.de
Das nationale, europäische und internationale Markenrecht gehört seit vielen Jahren zu den Hauptberatungsfeldern der Rechtsanwälte und Patentanwälte von Dinter, Kreißig & Partner. Unser Beratungsangebot deckt die gesamte Bandbreite kennzeichenrechtlicher Fragestellungen ab:
Markenrecherchen
Markenüberwachung
Markenanmeldungen
Gemeinschaftsmarken (EU-Marke)
Internationale Marke (IR-Marke)
Unternehmenskennzeichen
Geografische Herkunftsangabe
Titelschutz
Namensrecht
Domainrecht
Widerspruchsverfahren
Löschungsverfahren
Produktpiraterie
Markenverletzung
Namensverletzung
Einstweilige Verfügung
Abwehr von Abmahnungen
Europäisches Markenrecht
Internationales Markenrecht
Markenlizenzvertrag
Wir unterstützen Sie bei der sicheren Anmeldung Ihrer Marken, Logos, Kennzeichen, Namen, Firmennamen, Bildmarken und bei der Eintragung von Wort-Bildmarken - egal ob auf nationaler Ebene, in Europa oder bei der Eintragung einer internationalen Marke.
Die Registrierung einer Marke kann auf nationaler Ebene beim Deutschen Patent- und Markenamt (DPMA), als Europäische Marken beim Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (HABM) in Alicante oder international bei der WIPO (World Trade Property Organisation) in Genf erfolgen.
Zu den schutzfähigen Zeichen gehören u.a.
Abbildungen
Wörter, einschließlich Personennamen
Buchstaben
Zahlen
Hörzeichen
Dreidimensionale Gestaltungen einschließlich der Form der Ware
Wir beraten umfangreich zu den unterschiedlichen Möglichkeiten bei der Anmeldung einer Marke und zur besten Strategie (national, europäisch oder internationale Anmeldung). Wir setzen Ihre Rechte im Prüfungsverfahren vor den verschieden Markenämtern durch.
Dinter, Kreißig & Partner, Rechtsanwälte & Patentanwälte in Leipzig, Dresden und Halle, betreut Sie in Markensachen durch:
umfangreiche nationale und internationale Recherchen (in der Regel) vor Anmeldung einer Marke zur Risikoermittlung und umfassende Risikoabschätzung, wird bei der Markenüberwachung und der Entwicklung von Schutzrechtsstrategien tätig.
Unsere Mandanten, zu welchen vor allem Klein- und Mittelständische Unternehmen zählen vertreten wir vor dem Deutschen Patent- und Markenamt DPMA, dem Bundespatentgericht BPatG und dem Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt HABM in Widerspruchsverfahren, Löschungsverfahren, bei der Abwehr von Abmahnungen, der Anfertigung und Überprüfung der Einhaltung von Unterlassungserklärungen und Unterlassungsverträgen. Wir erwirken gerichtliche Unterlassungstitel und verteidigen Mandanten bei der Abwehr von Unterlassungsansprüchen in Markenverletzungsverfahren.
________________________________________________
URTEILE ZUM MARKENRECHT
BPatG zum Markenrecht: Löschung anstößiger Markenbezeichnungen
Das Bundespatentgericht hat die Marke "Headfuck" gelöscht, weil deren Eintragung gegen die guten Sitten im Sinne von § 8 Abs. 2 Nr.5 MarkenG verstößt.
EuGH Urt. v. 06.09.2012, C-96/11 P - Form einer Schokoladenmaus
Der Europäische Gerichtshof entschied, dass eine Marke, die aus der Form der Ware selbst besteht aber gleichzeitig nicht auffällig von der branchenüblichen Form abweicht, nicht unterscheidungskräftig ist und damit nicht die wesentliche, herkunftsbezeichnende Funktion einer Marke erfüllt. Im konkreten Fall wurde die Eintragung der Form einer Schokoladenmaus abgelehnt, weil diese nicht wesentlich anders aussah als andere Schokoladenmäuse und deshalb keinen Hinweis auf das Unternehmen geben kann, in dem sieproduziert oder von dem sie beworben und verkauft wird.
BPatG zur Eintragungsfähigkeit des Buchstabens "M" für Sportwagen
Das Bundespatentgericht hat im Sinne des Anmelders entschieden und die Eintragungsfähigkeit eines einzelnen Buchstabens - hier "M" bejaht. Der Buchstabe M ist als Marke für Sportwagen unterscheidungskräftig und nicht freihaltebedürftig im Sinne von § 8 Abs. 2 MarkenG.
Die Think Schuhwerk GmbH scheitert bislang mit der Anmeldung roter Schnürsenkelenden als Gemeinschaftsmarke (EU-Marke) nach der so genannten Gemeinschaftsmarkenverordnung. Der Marke fehlt nach Ansicht des Europäischen Gerichts die für die Eintragung in das Regsiter notwendige Unterscheidungskraft.