Einspruch / Nichtigkeit fremder Patente
Einspruch bzw. Nichtigkeit
Natürlich verfolgen wir gemeinsam mit Ihnen, wo nützlich, auch den Widerruf/die Nichtigkeit eines fremden erteilten Patents - sei es noch in der Einspruchsfrist oder danach mittels Nichtigkeitsklage.
Solange die Prüfungsphase des strittigen fremden Patents noch läuft, ist es möglich mittels einer sogenannten "Einwendung Dritter" dem prüfenden Patentamt die Gründe für die fehlende Schutzfähigkeit sowie die zugehörige Argumentation zu übermitteln.
Nach Erteilung ist dies noch mittels Einspruch in der Einspruchsfrist möglich.
Nach Ablauf der Einspruchsfrist bleibt noch nicht Nichtigkeitsklage.
Alle der drei Optionen haben gemeinsam, dass wir für Sie die strittige Patentanmeldung (bzw. Patent) prüfen müssen - um danach mittels einer Recherche nach entgegenstehendem Stand der Technik bzw. anderen Ansatzpunkten für die Nichtigkeit suchen zu können. Mögliche Einwände können sein:
- fehlende Neuheit
- fehlende Erfinderische Tätigkeit (Naheliegen für den Fachmann) - wobei sich die Beurteilungswege je nach Patentamt stark unterscheiden
- unzulässige Erweiterung
- mangelnde Ausführbarkeit
- widerrechtliche Entnahme
- unzulässige Erweiterung
- mangelnde Klarheit (nur im Prüfungsverfahren)
Wir empfehlen hierzu eingangs die Vereinbarung einer kurzen kostenlosen telefonischen Erstberatung, um die genaue Zielsetzung in Erfahrung bringen zu können.