Keine Gutschrift von Stunden bei Arbeitsunfähigkeit an einem Gleitzeittag
Erkrankt ein Arbeitnehmer an einem Tag, an dem er sich auf Kosten seines Gleitzeitguthabens frei genommen hat, so darf der Arbeitgeber das Arbeitszeitkonto des Arbeitnehmers belasten und muss dem Arbeitnehmer die Stunden, die auf die Krankheitszeit entfallen nicht gutschreiben.
Demnach ist der Anspruch auf Arbeitszeitausgleich schon durch die Freistellung von der Arbeitspflicht erfüllt. Der Arbeitnehmer trägt hier das Risiko einer während der Freizeit eintretenden Arbeitsunfähigkeit. Der Anspruch auf Entgeltfortzahlung kann hier nicht begründet werden, weil die Arbeitsunfähigkeit nicht alleinige Ursache für den Ausfall der Arbeitsleistung ist und die Arbeitspflicht aus anderen Gründen entfällt.
Landesarbeitsgerich Berlin-Brandenburg, Urteil LAG B 4 Sa 331 11 vom 27.04.2011