Abholen der Dienstkleidung ist vergütungspflichtig
Verlangt der Arbeitgeber von seinen Arbeitnehmern, dass diese die zu tragende Dienstkleidung in einer Ausgabestelle abholen, die von dem Betrieb mehrere Kilometer getrennt ist, so ist die Zeit, die die Arbeitnehmer zum Abholen, Anprobieren und Auswahl der Dienstkleidung aufwenden müssen, vom Arbeitgeber zu vergüten.
Der Arbeitgeber verspricht im Rahmen des Arbeitsvertrages nämlich regelmäßig die Vergütung für alle Dienste, die er dem Arbeitnehmer aufgrund seines Direktionsrechts abverlangt.
Soweit für die Abholung der Dienstkleidung keine gesonderte Vergütungsregelung getroffen wurde, schuldet der Arbeitgeber auch den Lohn, der für die eigentliche Tätigkeit vereinbart wurde.
Soweit für die Abholung der Dienstkleidung keine gesonderte Vergütungsregelung getroffen wurde, schuldet der Arbeitgeber auch den Lohn, der für die eigentliche Tätigkeit vereinbart wurde.
Bundesarbeitsgericht, Urteil BAG 5 AZR 954 12 vom 19.03.2015
Normen: BGB § 611 Abs. 1
Urteil: http://openjur.de/u/708411.html