Ein Angestellter der US-Army muss bei Kündigung ein zumutbares Weiterbeschäftigungsangebot annehmen.

Tut er dies nicht, hat er keinen Anspruch auf Überbrückungsbeihilfe nach dem Tarif TV_Soz-Sich.

Bei einem Weiterbeschäftigungsangebot kommt es nicht auf ein allgemeines Verständnis des Begriffs der Zumutbarkeit an, sondern auf die sich aus dieser Regelungstechnik ergebende Definition im tariflichen Sinne. Dabei ist eine Beschränkung auf den Einzugsbereich des bisherigen Beschäftigungsorts ebenso wie die Berücksichtigung persönlicher Umstände nicht vorgesehen. Zumutbar ist nach dem eindeutigen Wortlaut von § 2 Ziff. 3 Satz 2 TV SozSich jede anderweitige Verwendung iSv. § 1 Ziff. 3 ff. KSch TV. Insoweit handelt es sich um eine statische Verweisung im Sinne einer abschließenden Regelung.
 
Bundesarbeitsgericht, Urteil BAG 6 AZR 92 15 vom 17.03.2016
Normen: GG Art. 3 Abs. 1, Art. 6 Abs. 1 und Abs. 2; Tarifvertrag zur sozialen Sicherung der Arbeitnehmer bei den Stationierungsstreitkräften im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland vom 31. August 1971 (TV SozSich) § 2 Ziff. 3
[bns]