Mörder darf im Internet namentlich genannt werden
Unter bestimmten Voraussetzungen ist es gestattet, dass in den Archiven von Internetseiten eine namentliche Nennung des Straftäters erfolgt.
Der Täter war gemeinsam mit seinem Bruder wegen Mordes an einem Münchener Schauspieler verurteilt worden und nach Verbüßung seiner Strafe auf Bewährung entlassen worden. Im Online-Archiv einer Internetseite konnte man zumindest bis 2008 einen Artikel finden, in welchem über eine mögliche Wiederaufnahme des Verfahrens berichtet wurde. Dabei wurde der volle Name des seinerzeit Verurteilten genannt, worin sich dieser in seinem allgemeinen Persönlichkeitsrecht verletzt sah und Klage einreichte.
Wie der Bundesgerichtshof in seiner Entscheidung ausführte, stellte die vollständige Namensnennung zwar einen Eingriff in das allgemeine Persönlichkeitsrecht des Täters dar, führte aber weiter aus, dass dieser im Interesse der Pressefreiheit hinzunehmen sei. Dabei stützte es sich auf die Abwägung der sich widerstreitenden Interessen. Zwar sei das allgemeine Persönlichkeitsrecht des Täters umso schützenswerter, je mehr Zeit seit der Verurteilung vergangen ist, jedoch sei der Pressefreiheit im vorliegenden Fall der Vorzug zu geben. Dies begründete das Gericht mit dem Umstand, dass die Form der Meldung nur einen geringen Verbreitungsgrad erlangt, man gezielt recherchieren müsste um zu dem Artikel zu gelangen und eine vollständige Löschung aller den Täter identifizierbaren Darstellungen in Online-Archiven letztlich auch zu einer Tilgung der Geschichte führen würde. Darüber hinaus könne es dem Betreibern solcher Websites nicht zugemutet werden, alle früheren Artikel auf Rechtsverstöße zu überprüfen, da der zeitliche und personelle Aufwand jeden Rahmen sprengen würde. Im Ergebnis ist somit festzuhalten, das eine namentliche Nennung von Straftätern in Online-Archiven zwar zulässig ist, jedoch in jedem einzelnen Fall die sich widerstreitenden Interessen gegeneinander abgewogen werden müssen.
Bundesgerichtshof, Urteil BGH VI ZR 345 09 vom 01.02.2011
Normen: Art. 1 I, 2 I, 5 I GG, §§ 823 I, 1004 BGB