Kinder dürfen nicht durch ein Spiel auf Werbeseiten gelockt werden

Kinder dürfen nicht mithilfe eines Spiels auf Werbeseiten weitergeleitet werden, da hierdurch der Werbecharakter der Seite verschleiert wird.


Mit Schneebällen konnten Kinder auf der betroffenen Seite auf Elche werfen, wurden jedoch nach dem Dritten Wurf auf eine Werbeseite der Firma Müller geleitet. Auf dieser wurde der "Joghurt mit der Ecke" beworben. Dem hiergegen gerichteten Unterlassungsbegehren war vor Gericht Erfolg beschieden.
br>Anders als Erwachsene seien Kinder nicht in der Lage zwischen einem redaktionellen Teil und Werbung zu differenzieren. Dementsprechend müssten beide Teile auch deutlich voneinander getrennt werden. Die unter dem Elch zu sehende Einblendung "Werbung" würde nicht ausreichen um den Kindern den Werbecharakter deutlich zu vermitteln, weshalb die Art der Gestaltung und Weiterleitung zu unterlassen ist.
 
Landgericht Berlin, Urteil LG B 96 O 126 11 vom 23.03.2012
Normen: § 1004 BGB
[bns]