Zahlungsaufforderung ohne vertragliche Grundlage kann Werbung sein
Die Zusendung einer Rechnung mit Androhung eines Schufa-Eintrags kann als unerlaubte Werbung gewertet werden, wenn der Fordernde das Bestehen eines Vertrages nicht beweisen kann.
Diese Erfahrung mussten die Betreiber der Seite "outlets.de" machen, nachdem sie einer vermeintlichen Kundin via Mail eine entsprechende Zahlungsaufforderung hatten zukommen lassen. Die Forderung stützten sie auf die Behauptung, dass die angeschriebene Kundin angeblich einen Vertrag über einen kostenpflichtigen Zugang zu dem Portal abgeschlossen hätte.
Das Gericht stellte fest, dass das Portal den Abschluss eines kostenpflichtigen Vertrages nicht beweisen konnte. So blieb man etwa den Beleg schuldig, dass die angebliche Kundin den Aktivierungslink in einer ihr zugegangenen Bestätigungsmail überhaupt angeklickt hatte.
Vor dem Hintergrund dieses fehlenden Nachweises über einen Vertragsschluss wertete das Gericht die Zahlungsaufforderung als unerlaubte Werbung. Dabei ging es von einem weiten Werbebegriff aus. Unter diesen fallen alle Maßnahmen, welche der Steigerung des eigenen Absatzes dienen. Folglich fallen auch Zahlungsaufforderungen ohne vertragliche Grundlage unter diesen Begriff.
Vor diesem Hintergrund steht der Rechnungsempfängerin ein Unterlassungsanspruch zu.
Oberlandesgericht Frankfurt a.M., Urteil OLG F 1 U 314 12 vom 30.09.2013
Normen: §§ 823 I, 1004 BGB analog