Ordentliches Kündigungsrecht darf nicht ausgeschlossen werden
Eine Beschränkung der Kündigungsmöglichkeiten im Werkvertragsrecht auf die außerordentliche Kündigung stellt eine unangemessene Benachteiligung dar.
Der Besteller würde beim Ausschluss der freien Kündigung bis zur Vollendung des Werks in ganz erheblichem Umfang in seiner Entscheidungsfreiheit eingeschränkt werden. Dem Werkunternehmer dagegen wird durch den Schadensersatzanspruch aus § 649 Satz 2 BGB im ausreichenden Maße Schutz gewährt. Diese Ungleichbehandlung ist mit den wesentlichen Grundgedanken der gesetzlichen Regelung des § 649 S. 1 BGB nicht vereinbar.
LG Essen, Urteil LG Essen 16 O 174 16 vom 16.12.2016
Normen: BGB §§ 280 Abs. 1, 3, 281, 307, 314, 631, 649