Telefongebühren für Strafgefangene dürfen nicht überteuert sein.
Es muss auf die wirtschaftlichen Interessen der Gefängnisinsassen Rücksicht genommen werden.
Im vorliegenden Fall beantragte ein Insasse einer Justizvollzugsanstalt (JVA) in Schleswig-Holstein die Anpassung der Telefonentgelte, die durch einen Tarifwechsel erheblich gestiegen waren, an den marktüblichen Preis. Die JVA lehnte den Antrag mit der Begründung ab, dass ein privater Telekommunikationsdienstleister das Telefonsystem für die Gefängnisinsassen betreibe, an den die JVA durch Vertrag noch 15 Jahre gebunden sei.
Das BVerfG kam zu der Überzeugung, dass die JVA durch die mangelnde Achtung der wirtschaftlichen Interessen der Strafgefangenen gegen das verfassungsrechtliche Resozialisierungsgebot verstoßen habe. Der Hinweis auf die Vertragslaufzeit reiche nicht aus, um eine Anpassung der überteuerten Gebühren abzulehnen. Die JVA müsse daher die Telefonkosten der Strafgefangenen dem marktüblichen Preisen entsprechend senken oder den Insassen kostengünstigere Alternativen anbieten.
Das BVerfG kam zu der Überzeugung, dass die JVA durch die mangelnde Achtung der wirtschaftlichen Interessen der Strafgefangenen gegen das verfassungsrechtliche Resozialisierungsgebot verstoßen habe. Der Hinweis auf die Vertragslaufzeit reiche nicht aus, um eine Anpassung der überteuerten Gebühren abzulehnen. Die JVA müsse daher die Telefonkosten der Strafgefangenen dem marktüblichen Preisen entsprechend senken oder den Insassen kostengünstigere Alternativen anbieten.
BVerfG, Urteil BVerfG 2 BvR 2221 16 vom 08.11.2017
Normen: Art. 2 Abs. 1 iVm Art. 1 Abs. 1 GG