EuGH zu Verbrauchersammelklagen
Ein Datenschutzaktivist darf nicht stellvertretend für andere User des sozialen Netzwerks in Wien klagen.
Der EuGH hat entschieden, dass eine Verbrauchersammelklage lediglich am Sitz des beklagten Unternehmens möglich ist. Ein Österreicher, der sich für Datenschutz engagiert, ließ sich die Ansprüche von zahlreichen Facebook-Nutzern abtreten, um diese neben seinen eigenen an seinem Wohnsitz in Wien geltend zu machen. Der EuGH kam jedoch zu der Überzeugung, dass der Aktivist lediglich seine eigenen Ansprüche gegenüber Facebook geltend machen darf.
EuGH, Urteil EuGH vom 25.01.2018
Normen: Verordnung (EG) Nr. 44/2001 – Art. 15 und 16