BGH zu AdBlock Plus
Der Vertrieb des Werbeblockerprogramms AdBlock Plus ist nicht wettbewerbswidrig.
AdBlock Plus ist ein Computerprogramm, mit dem dessen Nutzer Internetwerbung, die von den Filterregeln umfasst wird, unterdrücken können. Unternehmen können der Blockade entgehen, indem sie sich vom Programmbetreiber in die sogenannte Whitelist aufnehmen lassen. Dafür muss die Werbung nach dessen Auffassung "akzeptabel" sein. Außerdem müssen große Unternehmen den Betreiber von AdBlock Plus an ihren Umsätzen beteiligen.
Der Bundesgerichtshof kam zu der Entscheidung, dass der Vertrieb des Programms nicht gegen das Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb verstoße. Es handele sich weder um eine gezielte Behinderung noch um eine allgemeine Marktbehinderung. Zuletzt stelle der Vertrieb des Werbeblockers auch keine aggressive geschäftliche Handlung dar.
Der Bundesgerichtshof kam zu der Entscheidung, dass der Vertrieb des Programms nicht gegen das Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb verstoße. Es handele sich weder um eine gezielte Behinderung noch um eine allgemeine Marktbehinderung. Zuletzt stelle der Vertrieb des Werbeblockers auch keine aggressive geschäftliche Handlung dar.
BGH, Urteil BGH I ZR 154 16 vom 19.04.2018
Normen: §§ 4 Nr. 4, 4a Abs. 1 UWG