Haftung für illegales Filesharing
Der Anschlussinhaber wird nicht durch die bloße Benennung eines Familienmitglieds mit Zugriffsmöglichkeit von der Haftung befreit.
Der Europäische Gerichtshof kam zu der Entscheidung, dass sich der Inhaber eines Internetanschlusses, über den eine Urheberrechtsverletzung durch illegales Filesharing begangen wurde, nicht durch die bloße Benennung eines anderen Familienmitglieds, das ebenfalls Zugriff auf den Anschluss hatte, von der Haftung befreien kann. Das Grundrecht auf Schutz der Familienlebens dürfe eine Haftung für Urheberrechtsverletzungen nicht aushebeln. Ein Gleichgewicht zwischen den Grundrechten könne beispielsweise dann bestehen, wenn der Anschlussinhaber nähere Einzelheiten zu Zeitpunkt und Art der Nutzung des Anschlusses durch das benannte Familienmitglied preisgibt.
EuGH, Urteil EuGH C 149 17 vom 18.10.2018
Normen: Richtlinie 2001/29, Richtlinie 2004/48, § 97 UrhG