Haftung eines Amazon-Händlers
Ein Verkäufer auf der Verkaufsplattform Amazon haftet auch für nicht vom ihm stammende Informationen, die automatisch von Amazon bereitgestellt werden.
Das OLG Köln stellte zudem klar, dass ein Amazonhändler die wesentlichen Merkmale seines Produkts in der Produktbeschreibung angeben muss, bevor der Verbraucher eine bindende Willenserklärung zu diesem Produkt abgibt. Die Bereitstellung der Informationen über einen Link reicht dafür nicht aus. Der Verbraucher muss die für seine Kaufentscheidung maßgeblichen Merkmale aus der Produktbeschreibung entnehmen können.
OLG Köln, Urteil OLG Koeln 6 U 143 15 vom 10.06.2016
Normen: ZPO § 253 Abs. 2 Nr. 2, EGBGB Art. 246a § 1 Abs. 1 Nr. 1, BGB § 242, § 312a Abs. 2, § 312d Abs. 1 , § 312j Abs. 2, UWG § 3, § 3a, § 5a, § 7 Abs. 2 Nr. 3, § 8 Abs. 1, 3 Nr. 1 u. Abs. 4, § 12 Abs.