OLG Frankfurt am Main: Ferrero muss Anzahl der einzelnen Pralinen angeben
Auf der Umverpackung muss angegeben werden, wie viele Einzelverpackungen sich in ihr befinden.
Das Oberlandesgericht Frankfurt am Main hat entschieden, dass der Süßigkeitenhersteller Ferrero auf der Verpackung von Raffaello angeben muss, wie viele Pralinen in ihr enthalten sind. Die einzelnen Pralinenkugeln sind jeweils in der Plastikverpackung eingeschweißt und gelten daher als einzelnverpackt. Nach dem geltenden Unionsrechtsrecht müsse daher auf der Umverpackung auch die Anzahl der Einzelverpackungen angegeben werden.
OLG Frankfurt am Main, Urteil OLG Frankfurt am Main 6 U 175 17 vom 25.10.2018
Normen: Art. 23 LMIV, Anhang IX Nr. 4 LMIV