OLG Hamm zur Bezeichnung von Textilfasern

Die Verwendung des Begriffs "Merinowolle" entspricht nicht den Vorgaben der Textilkennzeichnungsverordnung.

Das Oberlandesgericht Hamm hat entschieden, dass die Bezeichnung von Textilfasern als "Merinowolle" nicht zulässig ist. Händler müssen darauf achten, die Textilfasern ihrer Produkte korrekt anzugeben. Ansonsten droht ihnen eine Abmahnung von der Konkurrenz. Die allein zulässigen Faserbezeichnungen sind im Anhang I zur Textilkennzeichnungsverordnung zu finden.
 
OLG Hamm, Urteil OLG Hamm 4 U 18 18 vom 02.08.2018
Normen: §§ 322, 325, 927, 929, 936 ZPO; 3a, 8 Abs. 4 UWG; Art. 5 Abs. 1, 16 Abs. 1, Anhang I Verordnung; (EU) Nr. 1007/2011 (TextilKennzVO)
[bns]