Eintägige Rabattaktionen sind zulässig
Eine eintägige Rabattaktion kann nur unter ganz besonderen Voraussetzungen als unlauterer Wettbewerb untersagt werden.
Das Oberlandesgericht Hamm billigte einen Werbegag der BILD-Zeitung und des Karstadt-Konzerns: Kunden, die an einem bestimmten Tag an der Kasse eine BILD-Zeitung vorzeigten, erhielten einen zehnprozentigen Preisnachlass. Der Nachlass galt jedoch nur für einen einzigen vom Kunden ausgewählten Artikel. Die Richter sahen weder in der Aktion selbst noch im Aktionszeitraum von nur einem Tag einen Fall von unlauterem Wettbewerb und hoben ein Unterlassungsurteil des Landgerichts Essen gegen Karstadt auf.
In bestimmten Fällen können Rabattaktionen als unlauterer Wettbewerb gelten und damit untersagt werden, zum Beispiel, wenn die Waren unter dem Einkaufspreis verkauft werden. Findet eine Rabattaktion nur an einem Tag statt, erhöhen sich allerdings die Anforderungen für die Annahme unlauteren Wettbewerbs.