06.09.2012

EuGH zum Markenrecht - Form einer Schokoladenmaus

EuGH, Urt. v. 06.09.2012, C-96/11 P - Form einer Schokoladenmaus: Die Form einer Schokoladenmaus ist nicht als Marke eintragungsfähig, wenn Ware und Form der Marke sich nicht unterscheiden

Im Juni 2005 meldete die August Storck KG beim Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt, HABM, eine Gemeinschaftsmarke an, bei der es sich um ein dreidimensionales Zeichen in Form einer Schokoladenmaus der Farbe Braun handelt. Nach Prüfung durch das HABM wurde die Anmeldung der Marke im Januar 2006 zurückgewiesen, da dem Zeichen im Sinne des Art. 7 I b der EU-Verordnung Nr. 40/94 die Unterscheidungskraft fehle. Die Form des Zeichens habe keine spezielle oder ungewöhnliche Gestalt, die ein Alleinstellungsmerkmal unter den Schokoladenfiguren bedeuten würde, sondern sei nur eine Variante deren typischer Erscheinungsformen. Gegen diese Entscheidung legte die August Storck KG beim HABM Beschwerde ein. Diese wurde im November 2008 mit der Begründung zurückgewiesen, dass die Form sich weder in ihrer Grundform als Bonbon oder Praline, noch in der reliefartigen, tierförmigen Gestaltung der Oberseite hinreichend von den üblichen Gestaltungen anderer Marktteilnehmer abhebe, als dass man auf eine betriebliche Herkunft schließen könne. Somit hielt das HABM an seiner Entscheidung fest, dass der Marke im Sinne des Art. 7 I b der EU-Verordnung Nr. 40/94 die Unterscheidungskraft fehle. Der Rechtsweg der August Storck KG ging nachfolgend bis vor den Europäischen Gerichtshof, blieb jedoch erfolglos.

 

Der EuGH bestätigte die Entscheidung des HABM und die vorangegangene gerichtliche Entscheidungen. Es erkannte ebenfalls darauf, dass eine Marke, die aus der Form der Ware selbst besteht und nicht in erheblichem Maße von der branchenüblichen Norm abweicht, deshalb nicht unterscheidungskräftig ist und damit nicht die wesentliche, herkunftsbezeichnende Funktion erfüllt.  Daraus folgt, dass für dreidimensionale Zeichenformen von Marken keine anderen Bewertungskriterien gelten als für die übrigen Markenkategorien, insofern die Form nicht dem Erscheinungsbild der Waren entspricht, die unter der Marke vertrieben werden. Die Markenform ist dann nur als dekorative Ausgestaltung des Produkts wahrzunehmen und hat für den Verkehr keine herkunftsbezeichnende Erkennungsfunktion. Sieht die Marke also aus wie das Produkt, dass verkauft werden soll, kann diese nicht wie andere Marken bewertet werden, deren Formen von ihren anhaftenden Waren unabhängig sind. Anhand der Andersartigkeit von Marke und Ware ist für den Verbraucher oder Marktteilnehmer erst ein unterscheidendes Erkennen der Waren nach Herkunft möglich. Diese Unterscheidungskraft haftet der strittigen Marke der August Storck AG nicht an.

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