09.09.2013
EuG zum Markenrecht: Das &-Zeichen führt nicht zu einem erheblichen, klangbildlichen Unterschied der Marken
Im Oktober 2006 meldete die riha Richard Hartinger Getränke GmbH & Co. KG beim Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt, HABM, eine Gemeinschaftsmarke in Form eines Bildzeichens an, das den Schriftzug „Vital&Fit“ enthält. Als Waren wurden „alkoholfreie Getränke, Fruchtgetränke und Fruchtsäfte“ der Warenklasse 32 angemeldet. Gegen die Eintragung erhob die Lidl Stiftung & Co. KG als Inhaberin der älteren Wortmarke „Vitafit“ nach Art. 41 EU-Verordnung Nr. 207/2009 im Juli 2007 Widerspruch. Für diese Marke sind die Waren „Fruchtsäfte, Fruchtnektare und Fruchtsaftgetränke“ eingetragen, die ebenfalls der Warenklasse 32 angehören. Grund des Widerspruchs ist die Verwechslungsgefahr der Marken aufgrund der Warenklassen und Wortzeichen im Sinne des Art. 8 I b EU-Verordnung Nr. 207/2009. Dem gab das HABM im September 2009 statt. Die riha Rrichard Hartinger Getränke GmbH & Co. KG legte im Oktober 2009 gegen diese Entscheidung Beschwerde beim HABM ein, welche im Oktober 2010 zurückgewiesen wurde. Gegen diesen Beschluss des HABM erhob die riha Rrichard Hartinger Getränke GmbH & Co. KG Anfechtungsklage beim Gericht der Europäischen Union. Das Gericht folgte der Argumentation des HABM und der Lidl Stiftung & Co. KG und wies die Klage ab.
Das EuG sah die Gefahr einer Verwechslung der beiden Marken als bestehend an. Die riha Richard Hartinger Getränke GmbH & Co. KG argumentierte, dass die Waren der beiden Marken zwar in der gleichen Warenklasse verzeichnet seien, aufgrund der unterschiedlichen Bezeichnungen und Seriennummern aber nur ähnlich und nicht identisch seien. Dem hielt das EuG entgegen, dass die Klassifikation der Waren anhand von Seriennummern nur Verwaltungszwecken dient. Bei der Prüfung der Verwechslungsgefahr von konkurrierenden Marken ist daher auf deren Warenklassen abzustellen. Darüber hinaus wurde bereits in einem ähnlichen Prozess geurteilt, dass alkoholfreie Getränke, Fruchtsaftgetränke und Fruchtsäfte der Warenklasse 32 im Wesentlichen identisch seien und alkoholfreie Getränke Fruchtsaftgetränke und Fruchtsäfte zumindest umfassen.
In Bezug auf die Markennamen kam das EuG ebenfalls zu dem Schluss, dass eine Verwechslungsgefahr besteht. Bei der Beurteilung der Ähnlichkeit der Markenzeichen ist auf deren Wirkung auf den Durchschnittsverbraucher aufgrund von Ähnlichkeiten bei Bild, Klang und Bedeutung abzustellen. Da der Durchschnittsverbraucher nach Ansicht des Gerichts Marken als Ganzes wahrnehmen und nicht auf Einzelheiten achten würde, reichen das &-Zeichen, sowie das zusätzliche „l“ bei „Vital&Fit“nicht aus um Ähnlichkeiten mit „Vitafit“ zu vermeiden. Das &-Zeichen der Marke der Klägerin ist bildlich weniger prägend als der übrige Text, da es dünner geschrieben ist und rechts, abseits der zentralen, dicken Wortzeichen eingerückt ist. Auf den Gesamteindruck der Marke hat es eine zu vernachlässigenden Wirkung, weshalb eine mittlere visuelle Ähnlichkeit der Marken besteht. Auch klanglich sieht das Gericht keinen offenkundigen, erheblichen Unterschied. So ist das Klangbild der Silben nahezu identisch, das angehängte „l“ verändert den Klang der Silbe „vita“ in nur sehr geringem Maße. Beide Markennamen enden außerdem auf die prägende Silbe „fit“. Das &-Zeichen erzeugt nach Ansicht des EuG auch ausgesprochen nicht genügend Unterscheidungskraft um diese klangliche Ähnlichkeit zu neutralisieren. Weiterhin ändert das &-Zeichen auch nichts an der Bedeutung von „Vital&Fit“ bzw. „Vitafit“. In beiden Fällen zielen die Wortkombinationen auf die Bedeutungen „Vitalität / lebendig / Leben“ und „Fitness / Lebenskraft / Sportlichkeit“ ab. Begrifflich sind die Marken daher identisch und insgesamt ähnlich, so dass Verwechslungsgefahr besteht.