05.09.2024
Markenrecht - BGH zur Verantwortlichkeiten des Spediteurs bei der Durchfuhr von Markenfälschungen
Die in Deutschland ansässige Beklagte, ein Speditionsunternehmen, sollte gefälschte Parfümprodukte, die mit einer Marke des von der Klägerin repräsentierten Unternehmens gekennzeichnet gewesen sind im Rahmen eines durchgehenden Zollverschlussverfahrens von Berlin nach Russland transportieren. Die Waren wurden durch den deutschen Zoll beschlagnahmt und für den Markt gesperrt bis eine gerichtliche Entscheidung über das weitere Verfahren vorliegen würde. Die Klägerin rügt, dass durch die Einfuhr der Waren nach Deutschland deutsche Marken- und Firmenrechte verletzt wurden, außerdem sei ein Warentransit als unerlaubte Handlung gem. §§ 823 ff. BGB wegen Verletzung von russischen Markenrechten anzusehen. Vom zuständigen Landgericht wurde die Klage auf Unterlassung, Herausgabe und Schadensersatz abgelehnt. In der folgenden Berufungsverhandlung wurde bestimmt, dass die Beklagte die Waren herausgibt und in Zukunft die Einfuhr nach Russland unterlässt. Die Beklagte beantragte daraufhin die Revision vor dem Bundesgerichtshof, welcher das Urteil des Berufungsgerichts aufhob und zur erneuten Verhandlung zurückverwies.
Der BGH klärte hierzu auf, dass die Klägerin keine markenrechtlichen Ansprüche geltend machen kann, da die Waren im Wege des Zollverschlussverfahrens nach Russland überführt und nicht in Deutschland in Umlauf gebracht werden sollten. Weiterhin kann die Klägerin aufgrund des Territorialprinzips auch keine deliktsrechtlichen Ansprüche geltend machen. Denn die unerlaubte Handlung betrifft in diesem Fall einen Verstoß gegen russisches Markenrecht und kann daher nicht Objekt von deutschem Recht sein. Ob sich hingegen ein Unterlassungsantrag auf russisches Markenrecht stütze lässt hängt davon ab, ob in Russland überhaupt Markenschutz für die Originalware besteht und ob gegen die beklagte Spedition bereits ein in Russland erwirkter, vorbeugender Unterlassungsanspruch besteht. Liegen diese Voraussetzungen vor, wäre ein dementsprechender Klageantrag gerechtfertigt.