21.07.2013

Wettbewerbsrecht-OLG Bremen zur Anwaltswerbung: irreführende Aussagen im Impressum

1. Die zusätzliche Angabe "Zulassung am OLG, LG, AG Bremen" im Impressum eines Rechtsanwalts ist eine irreführende Werbung, weil damit der falsche Eindruck erweckt wird, dass der Rechtsanwalt gegenüber anderen Anwälten an diesen Gerichten über eine vorteilhafte Qualifikation verfügt.

2. Diese Aussage ist auch wettbewerblich relevant, weil impliziert werden könnte, dass der Rechtsanwalt gegenüber auswärtigen Anwälten besser zur Vertretung von Mandanten vor diesen Gerichten geeignet ist.

Die Streitparteien sind Rechtsanwälte. Im Impressum seiner Internetseite gab der Beklagte folgendes zusätzlich an: "Zulassung OLG, LG, AG Bremen". Die Klägerin sah darin eine irreführende Werbung mit Selbstverständlichkeiten. Ihre diesbezügliche Unterlassungsklage vor dem LG Bremen hatte Erfolg.  Gegen die Entscheidung des LG Bremen ging der Beklagte in Berufung, wobei er angab, mit der Klägerin nicht in einem Wettbewerbsverhältnis zu stehen, außerdem sei die Angabe im Impressum keine Werbung, wettbewerblich nicht relevant, und die  Geltendmachung eines Unterlassungsantrags daher rechtsmissbräuchlich. Die Berufung wurde durch das OLG Bremen zurückgewiesen.

Das OLG Bremen begründet seine Entscheidung damit, dass die Klägerin bundesweit tätig sei und damit Mitbewerberin gem. § 8 III Nr.1 UWG ist. Weiterhin sei die zusätzliche Angabe im Impressum nach § 2 I 1 UWG eine geschäftliche Handlungen, da sie objektiv mit der Förderung des Beklagten zusammenhängt und daher Marktbezug habe. Irreführend ist die Aussage, weil der Eindruck erweckt werde, dass eine derartige Zulassung etwas besonderes sei. Dass damit auch impliziert werde, andere Anwälte besäßen diese Zulassung nicht und der Beklagte daher eine vorteilhafte Qualifikation habe, versieht diese auch mit einer wettbewerbsrechtlichen Relevanz. Den Einwand des Beklagten, dass ein Impressum keinen Marktbezug habe, vom normalen Verkehrskreis selten zur Kenntnis genommen werde und lediglich die Vorgaben des Telemediengesetzes erfüllen würde, ließ das OLG nicht gelten. Das Impressum diene der Möglichkeit der schnelleren, elektronischen Kontaktaufnahme und sei daher auch für die Kundenakquise von großer Bedeutung, nicht zuletzt, weil nur im Impressum die E-Mail-Adresse des Beklagten zu finden ist.

OLG Bremen, 15.03.2013, 2 U 5/13