05.09.2024
OLG Köln zum Wettbewerbsrecht: herabsetzende Äußerung kann wettbewerbswidrig sein
Unwahre Tatsachenbehauptungen über die Umstände einer Kündigung eines Handelsvertreters können herabsetzende Äußerungen nach § 4 Nr.7 UWG sein.
Der Kläger ist Handelsvertreter, der für die Beklagte Schuhverkäufe vermittelte, bis das Geschäftsverhältnis durch ordentliche Kündigung durch die Beklagte beendet wurde. Streitgegenstand ist eine E-Mail, der Beklagten an ihre Angestellten und freien Mitarbeiter, aus der hervorgeht, dass der Kläger über eine mangelnde Arbeitsmoral verfüge und generell unprofessionell sei, obwohl er lange finanziell unterstützt worden sei. Als Ergebnis habe man ihm fristlos gekündigt. Weiterhin sei er aus allen Netzwerken der Beklagten zu entfernen und es sollten Belege über seine Fehlverhalten zusammengetragen werden.
Der Kläger ließ daraufhin die Beklagte erfolglos abmahnen und beantragte eine einstweilige Verfügung bezüglich der Verbreitung der E-Mail und zur Abgabe einer relativierenden Abschlusserklärung. Die Sache wurde am Landgericht rechtshängig, der Klage wurde stattgegeben. Die dagegen eingelegte Berufung vor dem OLG Köln blieb erfolglos.
Kläger wie Beklagte stehen zueinander in einem Wettbewerbsverhältnis, beide vertreiben Schuhe an den gleichen Abnehmerkreis, ihre unterschiedlichen Wirtschaftsstufen spielen dabei keine Rolle.
Der Inhalt der E-Mail der Beklagten ist geeignet, den Absatz des Klägers zu gefährden und den Absatz anderer Handelsvertreter der Beklagten zu fördern. Dass der Kläger fristlos entlassen wurde ist eine unwahre Tatsachenbehauptung, es werde impliziert, dass der Kläger eine erhebliche Pflichtverletzung begangen habe. Daher ist sie als Herabsetzung nach § 4 Nr.7 UWG zu sehen. Gegen diese unlautere Handlung hat der Kläger einen wettbewerbsrechtlichen Unterlassungsanspruch. Weiterhin soll anhand von substanzlosen Werturteilen zum Nachteil des Klägers direkt auf das Verhalten der Adressaten Einfluss genommen werden.
Zusätzlich würde ein Anspruch auf Schadensersatz bestehen, wenn der Kläger durch die Äußerungen wirtschaftlichen Schaden genommen hätte.