18.07.2013

Wettbewerbrecht-OLG Celle: Werbung eines Edelmetall-Ankäufers mit kostenloser Schätzung

Die Werbung eines Edemetall-Ankäufers mit kostenloser Schätzung  ist keine unzulässige Werbung mit Selbstverständlichkeiten.

Die Klägerin macht mit der Klage die vorprozessualen Abmahnkosten geltend, die ihr entstanden sind. Grund der Abmahnung war eine Anzeige der Beklagten, in der für Ankäufe von Edelmetallen warb und diesbezüglich kostenlose Schätzungen anbot. Das Landgericht gab der Klage statt. Da die Streitparteien Mitwettbewerber sind und die Werbeaussage wegen Selbstverständlichkeit irreführend sei, stehen der Klägerin ihre Ansprüche zu. Die Schätzung des Ankaufsguts beim Ankauf sei selbstverständlich und würde grundsätzlich kostenlos vorgenommen. Die daraufhin eingelegte Berufung der Beklagten hatte Erfolg.

Das OLG Celle erkannte, dass die Abmahnung der Klägerin nicht berechtigt war. Die Werbung der Beklagten hatte keine Selbstverständlichkeiten als Inhalt und ist damit nicht wettbewerbswidrig. Die Schätzung des Preises erfolgt hier nicht als Preisfestsetzung beim Ankauf, sondern kann auch ohne ein Verkaufsvorhaben des Kunden von ihm wahrgenommen werden, ist also eine kostenlose, freiwillige Sonderleistung. Eine Selbstverständlichkeit der Schätzung würde sich aber gerade aus der Bindung an ein Ver- oder Ankaufsvorhaben begründen.

OLG Celle, 31.01.2013, 13 U 128/12