19.07.2013

OLG Frankfurt a. M. zur Störerhaftung im Urheberrecht: Umfang der Überwachungspflicht von Ehepartnern

1.Solange ein Ehepartner keine konkreten Anhaltspunkte für drohende Rechtsverletzungen hat, kann er dem anderen Ehepartner seinen Internet-Anschluss überlassen, ohne einer Prüf- und Überwachungspflicht nachkommen zu müssen.

2. Stellt sich im Laufe des Verfahrens heraus, dass nicht der Beklagte, sondern sein Ehepartner die Urheberrechtsverletzung begangen hat, kann der Beklagte nur als Störer in Haftung genommen werden, wenn der Kläger die Gründe dafür darlegen kann.

Der Beklagte wurde vom Kläger auf Unterlassung und Schadensersatz verklagt, weil dieser mehrere urheberrechtlich geschützte Filmwerke des Klägers ohne dessen Zustimmung mittels sogenannten Filesharings im Internet zum Download angeboten habe. Die Ehefrau des Beklagten gab eine Unterlassungserklärung ab und verpflichtete sich zur Zahlung des Schadensersatzes. Nachdem der Kläger den Rechtsstreit für Erledigt erklärt hatte, erlegte das Landgericht diesem die Kosten des Verfahrens auf. Der Kläger erhob dagegen sofortige Beschwerde, er ist der Ansicht, dass der Beklagte als Störer zu haften habe, da die Rechtsverletzungen über seinen Internet-Anschluss begangen wurden.

Die sofortige Beschwerde vor dem OLG Frankfurt a. M. blieb erfolglos. Für die Ermessensentscheidung des Gerichts, wer nach Erledigung der Streitsache die Kosten trägt, wird im Allgemeinen der zu erwartende Verfahrensausgang herangezogen. Da der Beklagte nicht Täter der Rechtsverletzung war, hätte er auch nicht nach den allgemeinen kostenrechtlichen Bestimmungen der Zivilprozessordnung die Kosten tragen müssen. Daher ist an der Entscheidung des Landgerichts nichts zu beanstanden.

Weiterhin haftet der Beklagte nicht als Störer für die Taten seiner Frau. Als Störer in Haftung genommen werden kann jemand, der willentlich und adäquat kausal zu einer Rechtsverletzung beiträgt. Zwar eröffnet der Beklagte eine Gefahrenquelle, indem er seiner Frau seinen Internet-Anschluss zur Verfügung stellt, jedoch setzt eine Störerhaftung auch die Verletzung von Prüfpflichten voraus. Deren Umfang und Zumutbarkeit richtet sich nach den konkreten Umständen des Einzelfalls. Der Inhaber eines Internet-Anschlusses, der diesen Familienangehörigen überlässt hat die Pflicht zu instruieren und zu  überwachen, wenn es Anhaltspunkte für drohende Rechtsverletzungen ihrerseits gibt, insbesondere, wenn in der Vergangenheit bereits Rechtsverletzungen durch sie begangen wurden. Ansonsten sind die Prüf- und Überwachungspflichten unzumutbar.  Da vorliegend keine Anhaltspunkte zu sehen waren, die eine Prüfpflicht begründet hätten, lag die Darlegungslast bezüglich der Störerhaftung des Beklagten beim Kläger. Dieser konnte er jedoch nicht nachkommen. 

OLG Frankfurt a. M., 22.03.2013, 11 W 8/13